DUISBURG: Heckenschnitt nur noch bis 28. Februar möglich
UMWELTAMT DER STADT DUISBURG INFORMIERT
HECKENSCHNITT NUR NOCH BIS 28. FEBRUAR MÖGLICH
(Duisburg). Die gesetzlich zugelassene Zeit, in der Hecken, lebende Zäune und Gebüsche sowie der Bewuchs an Hausfassaden zurückgeschnitten werden dürfen, neigt sich mit dem 28.Februar als letztem möglichen Tag dem Ende entgegen.
Dann nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte
In der Zeit von März bis September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen erlaubt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetzes dürfen diese Gehölze dann erst wieder im Herbst ab dem 1. Oktober abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Durch die gesetzliche Regelung sollen die heimischen Vögel, die bereits im zeitigen Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestört Nistmöglichkeiten erhalten und vor Störungen geschützt werden.
Für Baumfällungen gilt…
Wer einen Baum im eigenen Garten fällen möchte, muss außerdem den Artenschutz beachten, d. h. wenn Vögel dort brüten oder Fledermäuse in Höhlungen ihr Quartier haben, darf nicht gefällt werden. Ferner dürfen Bäume im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, das bedeutet im Wesentlichen außerhalb der im Zusammenhang geschlossenen Bebauung, nach wie vor nicht ohne eine entsprechende landschaftsrechtliche Befreiung beseitigt werden. Auch können besonders markante und für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wertvolle Bäume nach dem Bundesnaturschutzgesetz als Naturdenkmale ausgewiesen sein und unterliegen demnach ebenfalls einem hohen Schutz. Bäume können auch den Regelungen des Denkmalschutzes unterliegen, zum Beispiel wenn sie prägend für eine denkmalgeschützte Siedlung oder ein Einzeldenkmal sind. Daher ist vor der Fällung eines Baumes in der direkten Umgebung eines Denkmals über die Untere Denkmalbehörde per E- Mail an denkmalschutz@stadt duisburg.de zu erfragen, ob dieser ggf. durch den Denkmalschutz geschützt ist. Zusätzlich können vorab auf der Internetseite der Denkmalbehörde der Stadt Duisburg über die „Denkmalliste online“ denkmalgeschützte Gebäude ermittelt werden.
Ansonsten ist für die Fällung von Bäumen im eigenen Garten keine Genehmigung notwendig.
Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“)
Brauchtumsfeuer müssen beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angemeldet werden. Schnittgut von Gehölzen wird oftmals bei Osterfeuern („Brauchtumsfeuer“) verbrannt. Hierbei gilt es jedoch, folgende wichtige Hinweise zu beachten: Vor Entzünden des Feuers sollte das Schnittgut umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie beispielsweise Igel in dem schützenden Reisig einfinden. Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen. Sollten Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.
Quelle: Umwelt der Stadt Duisburg
Photo: © MMB/Below