DUISBURG: Osterfeuer gefährdet u.U. Igel, Zaunkönig und andere Kleintiere
(Duisburg). Die gesetzlich zugelassene Zeit, in der Hecken und Sträucher sowie der Bewuchs an Hausfassaden zurückgeschnitten werden dürfen, ist mit dem 28. Februar als letztem möglichen Tag bereits längst zu Ende gegangen.
Osterfeuer in der Landschaft ist anzeige- und genehmigungspflichtig
Gerne wird das Schnittgut als Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) verbrannt. Hierbei gilt es jedoch verschiedene Regelungen zu beachten: Vor Entzünden des Feuers muss das Schnittgut am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie zum Beispiel Igel in dem schützenden Reisig einfinden. Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen. Sollten Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.
Ist beabsichtigt, abgeschnittene Äste und Zweige in Landschaftsschutzgebieten zu verbrennen, so ist hierfür eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes per eMail bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. In Naturschutzgebieten ist das Feuermachen gänzlich verboten, hier wird keine Befreiung für das Abhalten von Brauchtumsfeuern erteilt.
Das Bürger- und Ordnungsamt weist außerdem darauf hin, dass Osterfeuer nur im Rahmen öffentlicher, für jedermann zugänglicher Veranstaltungen und auch nur von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 16 bis 22 Uhr gestattet sind. Außerdem müssen Osterfeuer beim Bürger- und Ordnungsamt unter der Fax-Nr. 0203/283-8491 oder per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angezeigt werden.
Quelle: Stadt Duisburg
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